Gemäß § 31c Abs. 3Z1 ASVG hat der Dienstgeber jeweils im November für das Folgejahr, für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt in Höhe von € 10,- pro Person einzuheben und mit dem Novemberbeitrag an die Krankenkasse abzuführen.
Für folgende Personen ist diese Gebühr einzuheben, vorausgesetzt es besteht am 15.11. Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG:
Dienstnehmer
Lehrlinge
Personen in einem Ausbildungsverhältnis
freie Dienstnehmer
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortbezahlt bekommen
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind
Bezieher einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder 'verzicht auf zukünftige Arbeitsleistung' (auch wenn das arbeitsrechtliche Ende vor dem 15.11. liegt)
folgende Personen sind von dieser Gebühr 'befreit':
Dienstnehmer, die zum Stichtag keine Bezüge erhalten (Mutterschutz, Präsendienst, Zivildienst, Truppenübung, Karenz, langer Krankenstand)
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen
geringfügig Beschäftigte Dienstnehmer
Personen, von denen bekannt ist, dass sie im ersten Quartal des Folgejahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden
als Angehörige geltende Kinder
Das Serviceentgelt wird von coredat automatisch errechnet und in den Systemlohnart 61 (im November) und 63 (bei Austritten vor 11 vorauseilend berechnete) gespeichert. Diese Lohnart mindert die Lohnsteuerbemessung sowie den Nettobezug des Dienstnehmers. Weiters wird Sie am L16 unter 'insgesamt einbehaltene SV-Beiträge' angedruckt.
Zur Gruppe der Abzugslohnarten - für den Andruck am Nettolohnausweis - darf nur die Systemlohnart 61 zugeordnet werden. Kontiert werden muss die Lohnart 61 im Haben und ebenfalls die Lohnart 63 im Haben. Da jedoch nur eine davon am Nettolohnausweis angedruckt wird, empfehlen wir, die Lohnart 63 in die bereits vorhandene Gruppe mit den SV-Dienstnehmer-Anteilen zu ordnen.
Die automatische Berechnung wird durch folgende Faktoren beeinflusst:
Beschäftigungsart
im Dienstnehmercockpit: Ist ein Dienstnehmer 'pflichtig' so ist
der Beschäftigungsart der Beitragssatz N89 zugeordnet. Dies kann mittels
Detailbutton neben dem Feld 'Beschäftigungsart' überprüft werden.
So wird z. B. für '100-D1 Angestellte' das Serviceentgelt berechnet
und für '401 - N24 geringfügige DN' und z. B. '800 - D1 Vertragsbedienstete'
nicht.
Eintrittsdatum: liegt das Eintrittsdatum vor oder genau am 15. 11. wird Serviceentgelt berechnet. Liegt das Eintrittsdatum danach, so wird nicht berechnet.
Austrittsdaten:
liegt das Austrittsdatum vor dem 15. 11. und es gibt keinerlei SV-Verlängerung,
so wird keine E-Cardgebühr berechnet.
liegt das Austrittsdatum jedoch vor dem 15. 11. und es gibt eine UE
oder KE, welche bis 15. oder länger andauert, so wird im Austrittsmonat
ein Serviceentgelt einbehalten. Die Abfuhr der E-Cardgebühr erfolgt dann
mit der Beitragsnachweisung für November.
z. B. Austritt (arbeitsrechtliches Ende) = 30.9.; Urlaubsersatzleistung
bis 20.11.
Es werden 10 Euro einbehalten. Diese werden mit der Beitragsnachweisung
für November gemeldet und sind auch erst im Abgabenzahlungslauf für November
enthalten.
Am Buchungsbeleg ist das Serviceentgelt, wie auch die anderen vorauseilenden
SV-Beiträge, auf der letzten Seite separat ausgewiesen.
Angehörige:
Mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner, für die ein Serviceentgelt zu
entrichten ist, müssen im Dienstnehmercockpit im Detail in der Registerkarte
'Angehörige' erfasst werden.
Hierbei ist auf den Eintrag im Feld 'Beziehung' zu achten. Für mitversicherte
Personen, deren Beziehungsart 'Kind' ist wird kein Serviceentgelt berechnet.
Bruttoerfassung: Findet sich keine SV-pflichtige Lohnart im November in der Bruttoerfassung, so wird kein Serviceentgelt eingehoben. (z. B. lang andauernder Krankenstand ohne Entgeltanspruch)
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die automatische Berechnung ausgeschaltet oder korrigiert werden muss. Diese Fälle sind:
Der Dienstnehmer erfüllt im ersten Quartal des Folgejahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension (Serviceentgelt ist auf 0,- zu stellen)
Ihnen ist bekannt, dass der Dienstnehmer 2 Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Dienstgebern hat. Für beide Dienstgeber führen Sie die Lohnverrechnung durch und können somit gewährleisten, dass das Serviceentgelt zumindest einmal einbehalten wird. Sie dürfen in diesem Fall bei einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse das Serviceentgelt auf 0,- setzen.
Angehörige wurden im Dienstnehmercockpit nicht erfasst (zusätzliche, manuelle Erfassung von € 10,- erforderlich)
Der Dienstnehmer erhält am 15. 11. weniger als 50 % Teilentgelt (das Serviceentgelt ist auf 0,- zu korrigieren)
Manuelle Korrekturen können im Abrechnungsmonat November mit der Eingabelohnart 9995 durchgeführt werden. Erfassen Sie zur Korrektur die Anzahlspalte mit negativem Wert für eine Kürzung oder mit positivem Wert für eine Erhöhung des Serviceentgelts. Pro erfasster Anzahl wird ein Betrag von € 10,- errechnet.
Achtung! Die Eingabelohnart wird ebenfalls in die Systemlohnart 61 einbezogen. Die Lohnart 9995 darf daher in keiner Lohnartengruppe für Kontierung oder Andruck Nettolohnausweis aufgenommen werden!