Für Dienstverhältnisse, die dem BMVG unterliegen müssen 1,53 % der SV-Beitragsgrundlage als MVK-Beitrag unter der Beitragsgruppe N98 berechnet und an die Gebietskrankenkasse abgeführt werden. Im nachstehenden Leitfaden wird erläutert welche Einstellungen im Dienstnehmerstamm hierfür erforderlich sind. Weiters wird auf die Besonderheiten bei langem Krankenstand (fiktive Erhöhung der Bemessung) sowie beitragsfreie Zeiten (z. B. Präsenzdienst) und deren Abwicklung im Programm eingegangen.
Die Berechnung des MVK-Beitrages ist von folgenden Einstellungen im Dienstnehmercockpit abhängig:
Beschäftigungsart: der Beschäftigungsart muss der Beitragssatz N98 zugeordnet sein. Dies können Sie kontrollieren, in dem Sie nach Eingabe der Beschäftigungsart die Pausetaste betätigen oder die 'Detail-Schaltfläche' neben dem Feld 'Beschäftigungsart' anklicken.
MVK: (E)rsteintritt, (W)iedereintritt, (U)ebertritt, (A)ltanspruch: Durch Eingabe des jeweiligen Großbuchstabens werden die Pflichtigkeiten der nachfolgenden Felder im Programm gesetzt. z. B. bei E für Ersteintritt oder W für Wiedereintritt wird das Feld 'Stichtag ab dem berechnet wird' zum Pflichtfeld. Gibt man A für Altanspruch ein, hat das Stichtagsfeld leer zu bleiben, bei U für Übertritt muss im Feld für das Übertrittsdatum eine Eingabe vorgenommen werden. Diese Angabe bedingt noch keine Berechnung eines MVK-Beitrages. Sie dient Ihnen zur Information und ist ein wichtiges Berechnungskriterium für die Rückstellungen!
MVK:
Stichtag ab dem Beitrag berechnet wird: Geben Sie hier das Datum
an, ab wann Beitragspflicht entsteht. z. B. Ersteintritt im Unternehmen
ist der 10. 3. 2006 - Stichtag für MVK-Berechnung ist der 10. 4. 2006.
Dienstnehmer tritt mit 1.1. ins neue System über - tragen Sie hier den
1. 1. ein.
Haben Sie im Feld zuvor den Wert A für Altanspruch angegeben, so kann
hier beim Stichtag keine Eingabe erfolgen, da bei Altansprüchen keine
Beitragspflicht entsteht.
MVK:
erhöhter %Satz (freiw. Mehrzahlung durch DG): Zahlt der Dienstgeber
freiwillig einen höheren als den gesetzlichen Beitrag (derzeit 1,53 %),
so ist hier anzugeben, in welcher Höhe der MVK-Beitrag tatsächlich berechnet
werden soll. z. B. 1,6.
Der übersteigende Teil zum jeweils gesetzlich gültigen Satz wird vom
System automatisch als Sachbezug ermittelt und erhöht als Vorteil aus
dem Dienstverhältnis automatisch das Brutto, die Lohnsteuerbemessung usw.
MVK:
Übertritt am: Haben Sie beim ersten MVK-Feld den Wert 'U' für 'Übertritt'
angegeben, so ist hier zwingend eine Eingabe vorzunehmen. Tragen Sie das
Datum ein, an dem der Dienstnehmer ins neue System übernommen wurde.
Dieser Eintrag ist bei Übertritten zwingend notwendig für eine korrekte
Rückstellungsberechnung - auf das Lohnprogramm und die Beitragsberechnung
hat er keine Auswirkung.
MVK: bei Übertritt eingefrorene Monatsentgelte: Erfassen Sie hier, wie viele Monatsentgelte Abfertigung alt bei Übertritt ins neue System eingefroren wurden. Handelt es sich um einen Vollübertritt, bei dem die Altabfertigung zur Gänze übertragen wurde, so erfassen Sie hier bitte 0.
Die Basis für den MVK-Beitrag ist das Entgelt gem. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage. Es werden somit alle Lohnarten deren Attribute 'SV laufend' oder 'SV Sonderzahlung' auf 'Ja' gestellt sind addiert. Dies ist die MVK-Bemessung, welche unter Lohnart 982 am Lohnkonto ausgewiesen wird. Davon werden 1,53 % an MV-Beitrag errechnet und mit der Systemlohnart 983 ermittelt. Beide Lohnarten finden Sie sowohl am Lohnkonto als auch am Nettolohnausweis.
Während des Präsenz- oder Zivildienstes hat der Dienstgeber die Beiträge weiter zu zahlen. Die Beitragsgrundlage ist in diesen Fällen das Kinderbetreuungsgeld gem. § 3 Abs1 KBGG (€ 14,53 pro Tag). Bei richtigem Befüllen der Austrittsdaten erfolgt die Berechnung der Beitragsgrundlage und des MVK-Beitrags vom System automatisch.
Erfassen Sie das Abmeldedatum im Feld 'Austrittsdatum'. Anschließend verwenden Sie den Austrittsgrund 08 oder 09. Zuletzt wird im rechten Block des Austrittsfenster bei 'fiktive MVK bis' der letzte Tag des Präsenz- oder Zivildienstes. Die Bemessung wird bei diesen Austrittsgründen automatisch ermittelt.
Bei jeder Abrechnung wird der MVK-Beitrag für diesen Dienstnehmer automatisch berechnet.
Auch im Mutterschutz muss der Dienstgeber die MVK-Beiträge weiter zahlen. Die Bemessung ist hier der Durchschnitt des Entgelts der letzten 3 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Um diese Berechnung korrekt durchzuführen sind folgende Angaben im Austrittsfenster erforderlich:
Letzter Arbeitstag wird im Feld 'Austrittsdatum' erfasst. Es müssen die Austrittsgründe 49 oder 50 verwendet werden. Im rechten Block wird das voraussichtliche Endedatum der Wochenhilfe erfasst (Feld 'fiktive MVK bis') und im Feld 'fiktive Bemessung monatlich' wird die Beitragsgrundlage eingegeben.
Achtung! Das voraussichtliche Ende der Wochenhilfe ändert sich in den meisten Fällen. Ist das genaue Endedatum bekannt, so muss es im Austrittsfenster korrigiert werden.
Hinweis: Bei Eingabe des Austrittsgrundes 07 - Karenz wird kein MVK-Beitrag errechnet, da während dieser Zeit der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge entrichtet.
Bezieht ein Dienstnehmer auf Grund eines längeren Krankenstandes nur mehr Teilentgelt oder hat gar keinen Entgeltanspruch mehr, so ist die MVK-Bemessung manuell in der Bruttoerfassung einzugeben.
Während der 100 %igen Entgeltfortzahlung ist dieses Entgelt Basis für die MVK-Berechnung. Wird nur mehr Teilentgelt oder gar kein Entgelt mehr ausbezahlt, so ist die MVK-Bemessung manuell zu erhöhen.
In Zeiten von 50%iger Fortzahlung werden weitere 50 % der Bemessungsgrundlage vor Eintritt des Krankenstandes zur Bemessung (Lohnart 982) addiert. z. B. Krankenstand beginnt im Mai - Teilentgelt ab 1.6.; 50 % der MVK-Bemessung des Monats April (ohne Sonderzahlungen!) sind mit einer entsprechenden Lohnart (90 - fiktive MVK-Bemessung) in die Bruttoerfassung einzutragen. Die Beitragsgrundlage im Juni darf aber keinesfalls höher sein als 100% des vorigen Entgelts (April).
Auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht hat der Dienstgeber weiterhin MVK-Beiträge zu leisten. In diesem Fall ist die Bemessung 50 % des Entgelts vor Eintritt des Krankenstandes. Diese Bemessung ist ebenfalls mit der Lohnart '90 - fiktive MVK-Bemessung' in die Bruttoerfassung einzutragen.
Achtung! Obige Angaben zur Berechnung der fiktiven Bemessung im Krankenstand sind stark vereinfacht dargestellt und angegeben. Sie sollen dem Anwender lediglich die Logik des Programms und die notwendigen Eingaben in solchen Sonderfällen veranschaulichen. So gibt es z. B. bei Lehrlingen keine fiktive Erhöhung bei Bezug von Teilentgelt. Auch sind bei Zahlung kollektivvertraglicher Zuschüsse u. U. Besonderheiten zu beachten. Wir empfehlen daher dringend, bei Unklarheiten zur Ermittlung der fiktiven Bemessung in einschlägiger Fachliteratur nachzulesen!
Werden Ansprüche aus dem alten Abfertigungssystem an die MV-Kasse übetragen, so sind solche Beträge auf dem Beitragsgrundlagennachweis anzugeben. Hierfür geben Sie im Monat der Übertragung eine Lohnart in die Bruttoerfassung, bei der das Attribut 'eingezahlter Übertragungsbeitrag an MVK' auf 'J' gesetzt ist.