Das Austrittsdatum ist das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Beispiel:
Ein Dienstnehmer kündigt unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen
per 30. 6.
Er hat keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
-> Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist somit der 30. 6.
Bei Lehrlingen endet die Pflichtversicherung mit der Auflösung des Lehrverhältnisses, auch wenn der Anspruch auf Lerhlingsentschädigung bereits früher geendet hat (ausgenommen bei Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt).
Kündigt der Dienstgeber einen Dienstnehmer, der sich bereits im Krankenstand befindet so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer des Krankenstandes bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Der Entgeltanspruch ist daher länger als das Beschäftigungsverhältnis. Zu berücksichtigen ist jedoch das gesetzliche Höchstmaß für Entgeltanspruch im Krankenstand gem. § 8 AngG und § 4 EFZG!!!
Beispiel:
Beginn des Krankenstandes 25.4.
Ausspruch der Kündigung 30.4.
Ende des Dienstverhältnisses 30.6.
Ende des Krankenstands 4.7.
-> Ende des Entgeltanspruchs ist der 4. 7.
(diesem Beispiel wurde zu Grunde gelegt, dass es sich um eine Ersterkrankung
handelt und der Dienstnehmer bereits Anspruch auf 12 Wochen volles Krankenentgelt
hat.
Fällt der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.
Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag gedeckt ist.
Für die Zeit des Bezugs einer Kündigungsentschädigung verlängert sich gleichfalls die Pflichtversicherung.
Bei Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt verlängert sich ebenfalls die Pflichtversicherung.
Beispiel:
Ende des Beschäftigungsverhältnisses 30.9.2002
Anspruch Ersatzleistung für 16 Werktage Urlaub
Verlängerung der Pflichtversicherung 16WT-Urlaub + 2SV-Tage
-> Ende des Entgeltanspruchs ist der 18.10.2002
Bei Ermittlung der Verlängerung der Pflichtversicherung sind für je 6 Werktage 1 weiterer Tag und für je 5 Arbeitstage 2 weitere Tage hinzuzurechnen. Dadurch wird die Anzahl der nicht verbrauchten Urlaubstage an die SV-Tage angeglichen.
Nach dem ASVG beginnt die Verlängerung der Pflichtversicherung mit dem Ende des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Gebührt also zum Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, verlängert sich die Pflichtversicherung um die Zahl der Werktage, welche der Berechnung der Ersatzleistung zu Grunde gelegt wurden. Im Hinblick auf das im ASVG verankerte Gebührnisprinzip ist die Verlängerung der Pflichtversicherung auch dann durchzuführen, wenn der Anspruch auf Ersatzleistung nicht realisiert worden ist.
Auf Grund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen kommt einer exakt geführten Urlaubskartei eine hohe Bedeutung zu. Wegen des in der Sozialversicherung geltenden Anspruchsprinzips muss die Urlaubskonsumation anhand der Urlaubskartei eindeutig nachvollziehbar sein.